Einreisebestimmungen

Regelungen für die EU

Für mitreisende Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Regelungen nach Verordnung (EU) 576/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013. Die konkret anzuwendenden Regeln unterscheiden sich nach dem Herkunftsland und dem Reiseziel.

I. Reisen innerhalb der EU bzw. zwischen den EU-Mitgliedstaaten und ihnen gleichgestellten oder gelisteten Drittländern (cf. (EU) 577/2013, Anhang II, Teil 1 und 2; oder http://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/eu-legislation/non-commercial-non-eu/listing_en)

Für Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bzw. für Reisen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und ihnen gleichgestellten Drittländern (vergl. Anhang II – Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 577/2013) oder gelisteten Drittländern mit einer „günstigen Tollwutsituation“ (vergl. Anhang II – Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 577/2013) müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

(Anm.: seit 09/2024 sind Russland und Weißrussland von der Liste der Drittländer gestrichen. Das bedeutet, dass diese Länder nun als sog. „nicht-gelistete Drittländer“ gelten, für die die unter dem Punkt II aufgeführten Bedingungen gelten (Tollwuttiterbestimmung ist erforderlich).

II. Reisen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und nicht-gelisteten Drittländern

Zur Einordnung: die Liste der „nicht-gelisteten Drittländer“ ist eine sog. Ausschlussliste, d.h. diese [virtuelle] Liste beinhaltet all diejenigen Länder, die NICHT in der aktuell gültigen EU-Länderliste der „Drittländer“ (vergl. Abschnitt I) aufgeführt sind.

Für Reisen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und nicht-gelisteten Drittländern - d.h. Drittländern mit einer „ungünstigen“ Tollwutsituation - ist zur Wiedereinfuhr des Tieres in das Herkunftsland bzw. in die EU 1. eine gültige Tollwut-Impfung sowie 2. ein Immunitätsnachweis erforderlich. Dieser Immunitätsnachweis ist vor der Ausreise durchzuführen und im EU-Heimtierausweis zu dokumentieren.

1. Identifizierbarkeit / Kennzeichnung

Das Tier ist identifizierbar bzw. trägt einen Microchip.

(seit dem 3.7.2011 ist zur Identifikation des Tieres nur noch der Mikrochip zugelassen; eine vor diesem Datum angebrachte Tätowierung ist ebenfalls gültig).

2. Impfung

  • Tollwutimpfung durch Ihren Tierarzt mit einem anerkannten Impfstoff

3. Blutprobe

  • Entnahme der Blut-/Serumprobe durch Ihren Tierarzt frühestens 30 Tage nach der Impfung. (Einsendung der Blut-/Serumprobe zusammen mit dem von Tierarzt ausgefüllten Einsendeschein: eurovir_einsendeschein_tier.pdf ).

4. Untersuchung

  • Im FAVN-Test beim EUROVIR Hygiene-Labor bzw. in einem von der EU zugelassenen Labor (Mindestwert: 0,5 IU/mL)

5. Dokumentation

  • Eintragung der folgenden Daten durch den Tierarzt in den Heimtierausweis: a. Daten der Impfung sowie b. (bei ausreichendem Titerwert) Eintragung des Ergebnisses der Antikörpertitration.

6. Wartefristen

  • Bei der Wiedereinfuhr ist der Reiseantritt sofort möglich.

7. Weitere Bedingungen

  • Für die Einfuhr der Tiere in das Urlaubsland gelten u.U. davon abweichende Nationalstaatliche Regelungen; diese werden nicht von der EU-Regelung abgedeckt oder berührt.

 

III. Erstimport von Tieren aus nicht-gelisteten Drittländern in die EU

Zur Einordnung: die Liste der „nicht-gelisteten Drittländer“ ist eine sog. Ausschlussliste, d.h. diese [virtuelle] Liste beinhaltet all diejenigen Länder, die NICHT in der aktuell gültigen EU-Länderliste der „Drittländer“ (vergl. Abschnitt I) aufgeführt sind.

Von der Wiedereinfuhr (Reisen/Urlaub) zu unterscheiden ist der Erstimport von Tieren. Für den Erstimport aus einem Nicht-gelisteten Drittland in die EU ist 1. eine gültige Tollwut-Impfung, 2. ein Immunitätsnachweis durch ein von der EU anerkanntes Labor, 3. zusätzlich die Einhaltung einer 3-monatigen Wartefrist sowie 4. eine gültige Veterinärbescheinigung, ausgestellt unmittelbar vor Reiseantritt, erforderlich. Hierfür sind die folgenden Schritte sind in der vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen:

1. Identifizierbarkeit / Kennzeichnung

  • Das Tier ist identifizierbar bzw. trägt einen Microchip
    (seit dem 3.7.2011 ist zur Identifikation des Tieres nur noch der Mikrochip zugelassen; eine vor diesem Datum angebrachte Tätowierung ist ebenfalls gültig).

2. Impfung

  • Tollwutimpfung durch einen anerkannten Tierarzt im Drittland (i.d.R. sind dies die Amtstierärzte oder Tierärzte einer vergleichbaren Position) mit einem anerkannten Impfstoff.

3. Blutprobe

  • Entnahme der Blut-/Serumprobe durch Ihren Tierarzt frühestens 30 Tage nach der Impfung.
    (Einsendung der Blut-/Serumprobe zusammen mit dem von Tierarzt ausgefüllten Einsendeschein: eurovir_einsendeschein_tier.pdf)

4. Untersuchung

  • Im FAVN-Test beim EUROVIR Hygiene-Labor bzw. in einem von der EU zugelassenen Labor (Mindestwert: 0,5 IU/mL)

5. Dokumentation

  • Bei ausreichendem Titerwert: Eintragung des Ergebnisses in die EU-Veterinärbescheinigung (EU Formular; in mehreren Sprachen verfügbar [s.u.]) durch den "anerkannten Tierarzt".

6. Wartefristen

  • Reiseantritt frühestens nach einer Wartezeit von 3 Monaten möglich (Beginn: Datum der Blutentnahme).

7. Weitere Bedingungen

  • Unmittelbar vor Reiseantritt ist eine weitere Untersuchung des Tieres notwendig (hier geht es in erster Linie um die Feststellung der Reisefähigkeit des Tieres), wobei diese Untersuchung mit dem Formblatt „EU-Veterinärbescheinigung“ (in Deutsch [pdf] bzw. in Englisch [pdf]) zu dokumentieren ist.
  • Unter Umständen sind unmittelbar vor Reiseantritt noch weitere Behandlungen notwendig (z.B. Bandwurmkur o.ä.) oder es bestehen weitere Einreisebestimmungen der einzelnen EU-Länder, die im Einzelfall geprüft und eingehalten werden müssen.

 

Besondere Regelungen und Begriffe

Nicht-gelistete Drittländer: die Liste der „nicht-gelisteten Drittländer“ existiert so tatsächlich nicht. Es ist eine sog. Ausschlussliste, d.h. die „nicht-gelisteten Drittländer“ sind diejenigen Länder, die NICHT in der aktuell gültigen Fassung der EU-Länderliste (vergl. Abschnitt I) aufgeführt sind.

Wiedereinfuhr: Das Tier stammt aus einem Land innerhalb der EU und kehrt wieder in die EU zurück.

Erstimport: Das Tier lebt bisher in einem sog. nicht-gelisteten Drittland und soll nun (erstmalig) in die EU eingeführt werden. Bitte beachten Sie, dass für die Durchführung dieses Verfahrens ein mindestens 4-monatiger Zeitraum zu veranschlagen ist.

 

Weitere Informationen

https://food.ec.europa.eu/animals/movement-pets_en

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